(Stand: Dezember 2018)

Für jede Buchungs – und/oder Terminbestätigung unserer Filme gelten die nachfolgend aufgeführten Bedingungen für die öffentliche Vorführung: 

I. Urheber – und andere Schutzrechte

1.Die dem Besteller überlassenen Filme, Trailer und Werbematerialien einschließlich der jeweiligen Datenträger stehen im Eigenturm der tvbmedia productions und unterliegen darüber hinaus dem Urheberrechtsschutz und anderen Schutzrechten. Bei Kinofilmen besteht die besondere Gefahr der Produktpiraterie, und zwar ins- besondere dadurch, dass Filme, Trailer oder Werbematerialien ganz oder teilweise unerlaubt vervielfältigt, verbreitet, vorgeführt, öffentlich zugänglich gemacht oder sonst in widerrechtlicher Weise unbefugt benutzt werden. Vor diesem Hintergrund obliegen dem Besteller besondere Verpflichtungen.

2. Es ist untersagt, von tvbmedia productions gelieferte Filme, Trailer und Werbematerialien an unbefugte Dritte weiterzugeben oder diese ganz oder teilweise zu vervielfältigen (es sei denn, die Vervielfältigung ist aus technischen Gründen für die vertragsgemäße Vorführung erforderlich).

3. Der Besteller ist weiter verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den unbefugten Zugriff, wie die missbräuchliche Benutzung oder eine Manipulation der gelieferten Filme, Trailer und Werbematerialien zu verhindern. Er hat durch zumutbare Maßnahmen sicherzustellen, dass von den Besuchern der betreffenden Vorführungen keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden.

4. Ohne die Zustimmung der tvbmedia productions ist der Besteller nicht berechtigt, eine Berichterstattung unter Verwendung von Werbematerialien, Filmen, Trailern oder Teilen davon durch Rundfunk, Fernsehen, Print-, Online- oder sonstige Medien zuzulassen.

II. Werbematerialien

5. Der Besteller hat den Film mit dem von tvbmedia productions zur Verfügung gestellten Werbematerial auf eigene Kosten zu bewerben. Vorgaben der tvbmedia productions sind zu beachten. Das Werbematerial darf nicht bearbeitet oder verändert werden.

6. Sind dem Besteller von tvbmedia productions Trailer zu einem Film zur Verfügung gestellt worden, hat der Besteller diese in angemessener Häufigkeit vorzuführen. In der Platzierung der Trailer sind die FSK-Bewertung und die Zielgruppe des Films zu berücksichtigen. Vortrailer („Teaser“) sind von dem Besteller so früh wie möglich vor dem Filmstart vorzuführen.

7. Das Werbematerial wird von tvbmedia productions auf Kosten des Bestellers an diesen geliefert und ist nach dem Ende der Spieldauer, soweit tvbmedia productions dies anfordert, an tvbmedia productions bzw. einen von tvbmedia productions benannten Dritten zurückzugeben. Sollte tvbmedia productions die Rückgabe des Werbematerials nicht anfordern, ist dieses auf Kosten des Bestellers zu vernichten. Die Vernichtung ist tvbmedia productions auf Anfrage nachzuweisen.

8. Eine Weitergabe oder der Verkauf von Werbematerial an nicht von tvbmedia productions autorisierte Dritte ist nicht gestattet. Dies gilt nicht, soweit das Werbematerial von tvbmedia productions zur Weitergabe oder den Verkauf an Dritte bestimmt ist (wie z.B. Flyer, CDs, give aways, etc.),

III. Verfügungsbeschränkung

9. tvbmedia productions bleibt zu jeder Zeit Eigentümerin von Film, Trailer, Werbematerial und der sonstigen dem Besteller im Zusammenhang mit dem Abspiel des Films gelieferten Materialien. Der Besteller ist nicht berechtigt, über diese Materialien zu verfügen, er darf diese Materialien in besondere nicht verpfänden oder in sonstiger Weise als Sicherungsmittel einsetzen. Sollte ein Film, Trailer, Werbematerial oder sonstige Materialien der tvbmedia productions Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden oder sollten Dritte sonstige Rechte in Bezug auf einen Film, Trailer, Werbematerial oder sonstige Materialien der tvbmedia productions geltend machen, hat der Besteller tvbmedia productions hiervon unverzüglich zu unterrichten.

 IV.Digitale Inhalte

10. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Regelungen gelten für Filme und Trailer, die von tvbmedia productions in digitalem Format geliefert werden („digitale Inhalte der tvbmedia productions“), darüber hinaus die nachfolgenden besonderen Bestimmungen

11. Digitale Inhalte der Tvbmedia productions dürfen nur nach Maßgabe dieser Regelungen benutzt werden.

  1. Digitale Inhalte der tvbmedia productions können nur für die vereinbarte Spieldauer und nur in dem Kino/ den Kinos vorgeführt werden, welche(s) in der zugrunde liegenden Termin-Bestätigung vereinbart wurde.

2.  Der Besteller hat Film, Trailer sowie sonstige ihm von tvbmedia productions überlassene Materialien stets pfleglich zu behandeln und auf technisch einwandfreien Vorführgeräten und in technisch einwandfreier Art und Weise vorzuführen. Schäden von Film oder Trailer sind der tvbmedia productions unverzüglich anzuzeigen.

3. Film und Trailer dürfen in keiner Weise verändert oder bearbeitet werden.

 V. Rückgabe

12. Film, Trailer und die sonstigen dem Besteller im Zusammenhang mit dem Abspiel gelieferten Materialien sind unverzüglich, spätestens nach der letzten vereinbarten Vorführung ordnungsgemäß verpackt und versichert auf Kosten des Bestellers an tvbmedia productions bzw. einen von tvbmedia productions benannten Dritten zurückzugeben. Vorgaben der tvbmedia productions sind zu beachten.

Unbeschadet des Vorstehenden gilt: Gelieferte Datenträger sowie dazugehöriges Zubehör, wie Kabel und Adapter sind unverzüglich nach dem Aufspielen der Inhalte auf das Vorführgerät und Prüfung der Spielbarkeit, spätestens aber auf Anforderung der tvbmedia productions an diese bzw. einen von dieser benannten Dritten zurückzugeben.

13. Für den Fall, dass die genannten Materialien von dem Besteller nicht rechtzeitig zurückgegeben werden und der Besteller dies zu vertreten hat, ist der Besteller vorbehaltlich anderer und weitergehender Ansprüche der tvbmedia productions verpflichtet, eine Vertragsstrafe i.H.v. 100,00 EURO an tvbmedia productions zu zahlen. Diese Vertragsstrafe erhöht sich um jeweils weitere 100,00 EUR für jede weitere abgelaufene Woche, in der die Datenträger und/oder das Zubehör von dem Kinobetreiber nicht zurückgegeben werden, höchstens jedoch auf einen Betrag von € 300.

14. Die Zahlung der Vertragsstrafe wird auf etwaige der tvbmedia productions zustehende Schadenersatzansprüche angerechnet.

VI. Tickets, Abrechnung und Prüfung

15. Aufgrund der Besonderheiten der Be- und Abrechnung der Filmmiete gemäß nachstehen- den Ziffern hat der Besteller sicherzustellen, dass jeder Verkauf eines Tickets mit Leistung und Gegenleistung revisionssicher dokumentiert wird und eine Überprüfung von etwaigen Korrekturen gewährleistet ist. Dies hat durch den Einsatz eines Kinokassensystems zu erfolgen, welches dem Prüfkatalog der Konditionenempfehlung des Verbandes der Filmverleiher („VdF“) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die entsprechende Prüfprozedur des VdF bestanden hat. In jedem Fall müssen sämtliche Tickets von dem eingesetzten Kinokassensystem so verarbeitet werden, dass eine Überprüfung der Abrechnung der Filmmiete, die der Besteller tvbmedia productions schuldet, gewährleistet ist. Die Vorstellungen sind für alle Zuschauer kostenpflichtig. Es gelten die veröffentlichten Eintrittspreise.

16. Für den Fall, dass das von dem Besteller eingesetzte Kinokassensystem nicht der Konditionenempfehlung des VdF entspricht und nicht gemäß der Prüfprozedur geprüft wurde, dürfen nur vorgedruckte Tickets verwendet werden, die mit dem Siegel der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. („SPIO“) versehen sind und folgende Merkmale tragen:

Im Falle der Verwendung von EDV-Tickets:

  1. –  Stammabschnitt: Nummer quer am linken Rand, Name und Ort des Einsatztheaters (o- der alternativ: Name aller Filmtheater des Bestellers in einem Ort und Name des Ortes oder alternativ: die Firma des Bestellers und den Ort des/der Filmtheater), Name und Ort der Druckerei bzw. Angabe der Codierung, SPIO-Siegel und soweit von der Steuerstelle der Gemeinde gefordert, das Steuersiegel.
  2. –  Abrissteil: Nummer quer am rechten Rand, Aufdruck Abriss – als Eintrittsausweis ungültig, SPIO-Siegel (evtl. hälftig, je auf dem Stammabschnitt und dem Abrissteil)

Folgende Informationen sind von dem EDV-System des betreffenden Filmtheaters auf den Tickets auszudrucken:

  1. –  Filmtitel
  2. –  Nummer/Name des Kinosaals
  3. –  Datum und Uhrzeit der Vorstellung
  4. –  Eintrittspreis
  5. –  Preiskategorie
  6. –  (soweit möglich) Nummer und Reihe des Platzes
  7. –  (soweit möglich) interne, fortlaufende Nummer der Platzkategorien
  8. –  (soweit möglich) interne Nummer der Eintrittspreiskategorie

Auf den Abrissteil müssen folgende Informationen gedruckt werden:

  1. –  Filmtitel
  2. –  Datum und Uhrzeit
  3. –  Eintrittspreis
  4. –  Preiskategorie
  5. –  (soweit möglich) Nummer und Reihe des Platzes
  6. –  (soweit möglich) Nummer und Name des Kinosaals.

Zuschläge, die der Besteller verlangt, und sonstige Entgelte, die unmittelbar mit der Vorführung des Filmes zusammenhängen, sind auf dem Ticket auszuweisen.

17. Es dürfen nur EDV-Tickets abgegeben werden, die mindestens von 1 bis 100.000 fortlaufend nummeriert sind.

18. Die vereinbarte Mindestgarantiesumme zuzüglich sieben Prozent Mehrwertsteuer bezieht sich auf den gesamten Abspielzeitraum und ist fällig spätestens sieben Tage vor dem ersten Abspiel. Für diese Garantie besteht kein Aufrechnungs-und/oder Rückforderungsanspruch, sie ist auch fällig und gilt als vereinnahmt, wenn das/die Abspiel(e) aus Gründen die tvbmedia productions nicht zu vertreten hat verschoben wird/werden oder ausfällt/ -fallen.

Darüber hinaus hat der Besteller für jede Spielwoche (Donnerstag bis Mittwoch) binnen sieben Tagen nach dem Ende der jeweiligen Spielwoche die an tvbmedia zu zahlende Filmmiete verbindlich abzurechnen und zwar getrennt nach Film, Filmtheater und Einsatzort.

Die Abrechnung ist nach Wochentagen und Vorstellungen aufzuschlüsseln. Die Mindestgarantie wird mit den aus diesen Abrechnungen resultierenden Zahlungen verrechnet, also in Abzug gebracht.

19. Für die Rechtzeitigkeit der Abrechnung des Bestellers ist deren Zugang bei tvbmedia productions maßgeblich. Die Abrechnung des Bestellers gilt gleichzeitig als Rechnung der tvbmedia productions. Eine Anerkennung der Richtigkeit der Abrechnung des Bestellers ist mit Erhalt der Abrechnung durch tvbmedia productions und/oder den Ausgleich der in der Abrechnung ausgewiesenen Beträge nicht verbunden.

20. Für den Fall, dass der Besteller mit der Abrechnung gem. Ziffer 18 für einen Film in Verzug ist, ist tvbmedia productions berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Nettobetrages zu verlangen, der sich aus der Abrechnung des Filmes für die betreffende Spielwoche ergibt. tvbmedia productions ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines von dem Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung anderer und weitergehenderAnsprüche bleibt unberührt.

21. Die Filmmiete und sonstige von dem Besteller der tvbmedia productions geschuldeten Entgelte sind jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer spätestens zehn Tage nach Ablauf der jeweiligen Spielwoche an tvbmedia productions zu zahlen. Bei der Zahlung sind der Film, die Nummer. der Terminbestätigung, der Einsatzort und die Spielwoche anzugeben.

22. Geht die geschuldete Filmmiete nicht innerhalb der in Ziffer 21 genannten Frist bei tvbmedia productions ein, so gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist tvbmedia productions unbeschadet anderer und weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

23. tvbmedia productions ist berechtigt, jederzeit nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen des Bestellers und die dazugehörige Buchführung (auch der betreffenden Filmtheater) durch unabhängige Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer, nachfolgend „Prüfer“ genannt, überprüfen zu lassen.

Der Besteller hat den Prüfern während der üblichen Geschäftszeiten die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und auf eigene Kosten Kopien zu fertigen. Der Besteller hat den Prüfern darüber hinaus die erforderlichen Zugriffe (z.B. auf das elektronische Kassenbuch) zu gewähren. Die Prüfer werden von tvbmedia productions zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht im Hinblick auf die Informationen und Unterlagen, die tvbmedia productions benötigt, um Ansprüche wegen einer falschen Abrechnung zu verfolgen und durchzusetzen.

24. Unbeschadet der Regelung in Ziffer 23 kann eine solche Prüfung auch von einem Prüfer der Abrechnungskontrolle des VdF durchgeführt werden.

25. Erweist sich eine Abrechnung als nicht zutreffend, fallen die gesamten Kosten der Überprüfung dem Besteller zur Last. Die sich aus einer fehlerhaften Abrechnung ergebenden Zahlungsansprüche der tvbmedia productions hat der Besteller sofort auszugleichen.

VII. Schlussbestimmungen

26. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird Berlin vereinbart

27. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie der Filmbezugbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen sowie der übrigen Bestimmungen der Filmbezugsbedingungen nicht. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich gewollt war. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vereinbarungen oder die Filmbezugsbedingungen eine Lücke enthalten sollten.

28. Änderungen und weitere Abreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit ausschließlich der Schriftform.

29. Die Terminbestätigung sowie die beigefügten Filmbezugsbedingungen und die darin niedergelegten Konditionen gelten als akzeptiert, wenn ihnen nicht spätestens 5 Arbeitstage nach Zugang schriftlich widersprochen wurde.